Pressemitteilung
Abstimmung über Landratsbezüge in öffentlicher Sitzung abgelehnt
ÖDP wollte Abstimmung über die Ablieferungspflicht des Landrates in öffentlicher Sitzung Vergleich von Landratsbezügen und Geschäftsführergehalt hinkt
Mit einem Antrag zu Beginn der öffentlichen Kreistagssitzung, zwei Tagesordnungspunkte den Landrat betreffend in öffentlicher Sitzung zu behandeln, hat die ÖDP die Diskussion um die Befreiung der Ablieferungspflicht und damit verbunden die Höhe der Bezüge des Landrates ins Rollen gebracht. Dabei wollte die ÖDP in erster Linie eines - dass die Abstimmung ob und in welchem Maß der Landrat von der Ablieferungspflicht befreit werden soll, in öffentlicher Sitzung stattfindet. Olbrich-Krakowitzer: "Es handelt sich um Gelder, die durch öffentliche Einrichtungen aufgebracht werden und deswegen muss nach unserer Auffassung auch öffentlich beraten werden. Es geht und ging bei der Forderung nach öffentlicher Abstimmung nicht um die Person Martin Sailer, sondern ganz generell darum, dass wir die Öffentlichkeit nicht ausschließen wollen. "Die Höhe der steuerfreien Aufwandspauschale des Landrates wurde in der öffentlichen konstituierenden Sitzung beschlossen, Geschäftsführer der Kommunalbetriebe müssen die Einkommen offenlegen, wir sehen keinen Grund, dass bei den Nebentätigkeiten des Landrates eine Ausnahme gemacht werden soll", so Olbrich-Krakowitzer.
Dass der Landrat nun so tue, als sei eine solche Zustimmung reine Formsache ("seit vielen Jahren gängige Praxis"), lässt die ÖDP Kreisrätin und Kreisvorsitzende im Landkreis Augsburg nicht gelten. Olbrich-Krakowitzer: "Es gibt keinen Automatismus - und was bisher war, interessiert die Politik auch nicht wenn es um Dinge geht, die Planungsgrundlage für Entscheidungen der BürgerInnen waren (z.B. die Krankenversicherungspflicht für Betriebsrenten, die eingeführt wurde und für die kein Bestandsschutz gilt). Die ÖDP geht zudem davon aus, dass auch andere Landräte, die vom Antrag auf Befreiung absehen, Ihren Job zu 100% erfüllen. Der Einsatz für das Klinikum wurde z.B. auch von H. Gribl erbracht, der aber seiner Ablieferungspflicht nachkommt."
Völlig inakzeptabel ist für die ÖDP jedoch der oberflächliche Vergleich der Bezüge des Landrates mit denen eines Geschäftsführers. "Das ist ein Vergleich zwischen Äpfel und Birnen, den ich nicht gelten lasse", so die ÖDP-Politikerin. Zudem erhielten bei weitem nicht alle Geschäftsführer der kommunalen Unternehmen die hohen genannten Gehälter. Der Geschäftsführer des AVV erhielt lt. jüngstem Beteiligungsbericht z.B. 110.000,-.
Das Jahresgehalt des Landrats errechnet die ÖDP daher wie folgt:
Gehalt Sailer inkl. Zuschlägen: 121.861,45
Bruttobetrag für steuerfr. Aufw.Pauschale 26.640,- Anmerkung: um Netto 13.968 Euro (entspricht. 12.x 1.164,-) zur Verfügung zu haben, muss dieser Betrag brutto verdient werden
Eink. aus Nebentätigkeit bei Abführung 25.000,-
173.301,45
Während ein Landrat ein kommunaler Wahlbeamter sei, der durch seine Tätigkeit einen Rentenanspruch erwerbe - im Falle Sailers mit 2 Wahlperioden rd. 39 % des ruhestandsfähigen Gehaltes, also mind. 3.500,-- Euro/Monat, müsse ein Geschäftsführer, der innerhalb 12 Jahren einen solchen Anspruch erwerben will, immenses Geld (vom Nettogehalt !) aufbringen. Zudem habe ein Landrat durch seinen Beamtenstatus nur geringe Beiträge zur Krankenversicherung zu leisten und sei Privatpatient. Ein Geschäftsführer müsse für eine vergleichbare Absicherung seiner Familie in der privaten Krankenversicherung einen vielfach höheren Betrag berappen. Die steuerfreie Aufwandspauschale, im Falle Landrat Sailer 1.164 Euro im Monat, entspricht lt ÖDP-Angabe einem Bruttobetrag von rd. 2.220,- im Monat. Olbrich-Krakowitzer: "Alles in allem muss ein Geschäftsführer ein Gehalt von weit mehr als 200.000 Euro haben, um nach Rentenvorsorge und vergleichbarer Krankenversicherung auf den gleichen Verdienst zu kommen. Allerdings halte ich auch Geschäftsführergehälter in diesen Dimensionen für überzogen "
Die Abführungspflicht gelte ohnehin nur, sofern der Landrat kraft Amtes oder auf Vorschlag oder Veranlassung der Kommune in einem Aufsichtsrat, Vorstand oder sonstigem Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens wahrnehme. Bei Zweckverbänden, in denen der Landrat ein so genannter geborener Verbandsrat ist und das Amt des Verbandsvorsitzenden, Ausschussvorsitzenden oder dessen Stellvertreter inne hat (was regelmäßig der Fall ist), gelte keine Ablieferungspflicht. Hier erhält er lt. ÖDP ebenfalls teils nicht geringe Bezüge. Als Beispiel nennt die ÖDP den Abfallzweckverband und den Krankenhauszweckverband.
"Ich bin der Meinung, dass der Landrat die Kirche im Dorf lassen sollte", so die Kreisrätin.. Der Landkreistag habe vermutlich nicht umsonst empfohlen, auf die Befreiung von der Abführungspflicht zu verzichten. Die ÖDP hat nach eigenen Angaben inzwischen eine Anfrage an die Regierung von Schwaben gerichtet und um Auskunft gebeten, ob die Tagesordnungspunkte zwingend in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden müssen, wie es die Verwaltung behauptet. Die Antworten hierzu stehen noch aus. Kritik übt die ÖDP-Politikerin zudem daran, dass die Beträge, die von der Befreiung betroffen sind, dem Kreistag erst auf Nachfrage genannt wurden.
Mit der Bitte um Veröffentlichung und
mit freundlichen Grüßen
Gabi Olbrich-Krakowitzer
P.S.: Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung. Das Jahresgehalt des Landrates habe ich mit dem Gehaltsrechner für den öffentlichen Dienst im Internet errechnet (Gehalt B7, verheiratet, 3 Kinder), um auf die Aufwandspauschale zu kommen, muss bei einem Steuersatz von 42 % zzgl. Soli und Kirchensteuer ein Bruttobetrag von 2.220 Euro erzielt werden (Betrag gerundet).